Am 26. März 2007 möchte D. K.* gemeinsam mit seinem Sohn einen Freund im Virchowklinikum Berlin Wedding besuchen. Beide stehen vor der Informationstafel, um den richtigen Weg zur Station zu finden, als sie plötzlich von sechs bis sieben Männern hinterrücks angegriffen werden. Herr K. wird zu Boden gerissen und mit Fäusten und Tritten derart brutal geschlagen, dass er Todesangst hat. Sein Sohn wird gegen die Wand geworfen und von ihm getrennt. In seiner Not und dem festen Glauben, Opfer von Banditen geworden zu sein, schreit Herr K. um Hilfe und nach der Polizei. Völlig fassungslos ist er, als sich die Angreifer selbst als Polizeibeamte zu erkennen geben. Nachdem die Personalien der beiden Männer geprüft worden sind, steht fest, dass es sich um eine Verwechslung handelte, einen Sachverhalt den die Beamten lediglich feststellen, um sich dann zurückzuziehen. Die beiden Männer bleiben verletzt zurück. Später eintreffende Polizeibeamte, die sich die Situation schildern lassen, bemerken zum Sachverhalt: „Sind das Psychopaten? Wie kann man einen 64-jährigen Mann im Krankenhaus zusammenschlagen?“
Noch am gleichen Abend erstattet Herr K. Strafanzeige gegen die involvierten Beamten wegen „Körperverletzung im Amt“. Der Sicherheitsbeamte des Krankenhauses, der die gesamte Situation beobachtet hat, stellt sich als Zeuge nicht zur Verfügung und leugnet das Gesehene.
Am 11.04.2007 verfasst D. K. eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten der Beamten. Auch der Innensenator und der Polizeipräsident werden durch ihn informiert. Am 31.05.2007 lässt man ihn wissen, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde erst nach Beendigung der strafrechtlichen Ermittlungen geprüft werden könne, und teilt mit:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie von dem Ergebnis keine Kenntnis erhalten.
Am 12. März 2008 wird das Verfahren gegen drei der feststellbar am Geschehen beteiligten BeamtInnen eingestellt. In der Begründung wird auf die „abweichende“ Darstellung der Beschuldigten und den Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ verwiesen. Der in einer Beschwerde der Rechtsanwältin formulierte Verdacht, den Aussagen von PolizeibeamtInnen würde mehr Glaubwürdigkeit beigemessen werden als denen ihres Mandanten, wird wenig überraschend zurück gewiesen. Als wäre das nicht genug, wird schließlich auch die Entstehung der Verletzungen von Herrn K. in bekannter Manier in Zweifel gezogen. Hierzu heißt es:
Der Beschuldigte (ist; d. Verf.) an D. K. mit der lautstark ausgesprochenen Aufforderung ‚Halt! Polizei! Stehen bleiben!’ herangetreten und hat ihn am Oberarm festgehalten. Gleichwohl widersetzte sich (der; d. Verf.) Mandant der Überprüfung, schlug und trat um sich. Um diesen Widerstand zu brechen und sich selbst zu schützen, versetzte ihm der Beschuldigte … einen gezielten Faustschlag gegen die rechte Stirnseite, wobei der Beschuldigte sich mit Rücksicht auf das Alter … und zur Vermeidung erheblicher Verletzungen bewusst nicht der Schlaghand bediente. Gleichwohl setzte D. K. seine Angriffe fort und konnte erst im Zusammenwirken mit (einer weiteren Beamtin; d. Verf.) zu Boden gebracht und überwältigt werden. Da er noch am Boden liegend weiterhin um sich schlug und trat, gesellte sich schließlich noch (eine dritte Beamtin; d. Verf.) hinzu, um die Beine von Herrn D. K. festzuhalten.
Dass die Rechtsanwältin in ihrer Beschwerde auf die inhaltlichen Widersprüche in den Darstellungen der BeamtInnen verweist und die Unvereinbarkeit der festgestellten Verletzungen ihres Mandanten mit den geschilderten angeblichen Widerstandshandlungen benennt, überzeugt die Staatsanwaltschaft schlussendlich nicht. Sie stellt am 16.05.2008 abschließend fest, dass eine Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse hervorbringen könne und belässt es bei der Einstellung des Verfahrens.
(Informationen zur Verfügung gestellt durch Herrn K.)
*anonymisiert