Am 9. Mai 2004 wird M. Z.* von zwei Polizeibeamten schwer misshandelt. Sie stellt am 11. Mai 2004 Anzeige wegen "Körperverletzung im Amt" sowie "Beleidigung". Als Beweismittel legt sie ein ärztliches Attest vor. Am 01. August 2004 belastet die Staatsanwaltschaft Berlin Frau Z. mit einer Gegenanklage wegen „Falscher Verdächtigung“. Aus der Anklageschrift geht hervor:
Am Tattag ... zeigte die Angeschuldigte bewusst wahrheitswidrig bei dem Polizeipräsidenten in Berlin ... an, dass sie am 09.05.2004 von zwei Polizeibeamten ... verletzt worden sei, indem einer von diesen ihre rechte Hand nach unten geschlagen und der andere ihren rechten Arm nach hinten auf den Rücken gebogen und ihr mit der Faust auf den Oberkörper geschlagen habe. Tatsächlich wusste sie, dass ein solcher körperlicher Angriff nicht stattgefunden hat. Die Angeschuldigte wollte durch ihre Strafanzeige erreichen, dass gegen die beiden Polizeibeamten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, was auch geschah.
Mehrmals wird Frau Z. wegen dieses Vorwurfs vor das Amtsgericht Tiergarten geladen. Immer wieder wird der Termin kurzfristig abgesagt. Erst zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall kommt es zur Hauptverhandlung. Nach zwei Sitzungen wird sie am 13.11.2006 von dem Vorwurf der „Falschen Verdächtigung“ freigesprochen. Aus der Urteilsbegründung vom 18.01.2007 geht hervor:
Nach Überzeugung des Gerichts gibt es erhebliche Zweifel daran, dass die ... multiplen Verletzungen durch vermutlich zwei bis drei Stürze über einen Wohnzimmersessel entstanden sein können, wie dies vom Zeugen ... (Polizeibeamten; d. Verf.) behauptet wurde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge ... davon berichtete, die Angeklagte sei über den Sessel gestolpert und dann auf den Teppichboden gestürzt. Davon, dass die Angeklagte etwa gegen einen harten Gegenstand gestürzt bzw. darauf aufgeschlagen sei, berichtete der Zeuge demgegenüber nicht. Das Gericht kann daher nicht ausschließen, dass die Verletzungen auch ihre Ursache in einer erheblichen körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Polizeibeamten einerseits und der Angeklagten andererseits haben können. Gegen die Darstellung des Zeugen ... spricht weiter, dass der Zeuge ... (Bekannter der Angeklagten; d. Verf.) bekundete, er kenne die Angeklagte über längere Zeit ... Der Zeuge ... berichtete darüber, dass die Wohnung der Angeklagten ausgesprochen einfach eingerichtet gewesen sei. Insbesondere habe im Wohnzimmer ... lediglich ein Stuhl ohne Lehne und ein Regal gestanden. ... Diese Bekundung des Zeugen ... stützt eher die Einlassung der Angeklagten ...
Die Staatsanwaltschaft legt gegen dieses Urteil Berufung ein. Diese Berufung wird später zurückgenommen. Inwiefern die Anzeige gegen die Polizeibeamten bearbeitet wurde, ist bis heute unbekannt.
(Informationen zur Verfügung gestellt durch Frau Z.)
*anonymisiert