16. April 2000 – A. I.
Vorfall
Gegen Mitternacht fährt A. I. zusammen mit einem Kollegen in seinem Kühlwagen durch Berlin-Neukölln. Die beiden Männer sind in ein Gespräch verwickelt und haben das Autoradio an. An einer Ampel bemerkt A. I. plötzlich, dass ein Polizeifahrzeug hinter ihm fährt. Umgehend macht er den Weg frei. Nun stürmen vier von insgesamt acht Polizeibeamten in die Fahrzeugkabine A. I.s und zerren die beiden Männer aus dem Wagen.Einer der Beamten bedroht A. I. mit einer Waffe an seinem Kopf, wirft ihn zu Boden und drückt ihn mit dem Kopf auf das Straßenpflaster. Beiden Männern werden Handschellen angelegt. Aufgrund des „überfallartigen“ Polizeieingreifens kann A. I. die Handbremse seines Kühlwagens nicht mehr anziehen, so dass dieser nun ungebremst auf das Polizeifahrzeug zurollt. Einer der Beamten fährt den Polizeiwagen ein Stück vor. A. I., der zum Teil unter dem Wagen liegt, kann sich gerade noch rechtzeitig weg rollen.
Er erleidet bei dem Polizeieinsatz Verletzungen an Kopf, Brustkorb und Knien. Er muss sich lange Zeit krankschreiben lassen und verliert infolge dessen seinen Arbeitsplatz.
Weiterführende Informationen
Die involvierten Polizeibeamten behaupten später, dass ihnen der Kühlwagen aufgefallen war, weil er in „einer Art Schlangenlinien“ gefahren sei. Sie haben deshalb eine Trunkenheitsfahrt erwartet. Sie hätten durch Lautsprecherdurchsagen, Martinshorn und Blaulicht versucht, den Fahrer zum Anhalten aufzufordern. Dieser hätte aber nicht reagiert. Eine später durchgeführte Alkoholprobe ergibt entgegen der Mutmaßungen der Beamten, dass A. I. während der Fahrt nüchtern gewesen ist.
Rassistische Motivation
unterstellte Herkunft
Strafrechtlicher Verlauf
A. I. stellt trotz seiner erlittenen Verletzungen keine Strafanzeige gegen die involvierten Beamten. Trotzdem werden Ermittlungen aufgrund der Beschädigungen am Polizeifahrzeug von Amts wegen durchgeführt. Im Juni 2002 werden zwei der beteiligten Polizeibeamten vom Berliner Amtsgericht wegen „Körperverletzung im Amt“ und „Nötigung“ zu Bewährungs- und Geldstrafen verurteilt. Das Strafmaß begründet die vorsitzende Richterin damit, dass die Kontrolle „völlig überflüssig und überzogen“ durchgeführt worden sei.
(vgl. Aktion Courage, 2003: 18)
