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14. Mai 2000 – D. G.


Vorfall

Wegen ruhestörenden Lärms erscheinen kurz nach Mitternacht zwei Polizeibeamte in der Wohnung von D. G., nachdem sie von einem Anrufer informiert worden waren. Nachdem der Sachverhalt geklärt und die Musik leiser gestellt ist, kommt es zum Disput zwischen den Polizeibeamten und D. G. hinsichtlich der Art und Weise des polizeilichen Eingreifens. D. G. verlangt die Dienstnummer des Einsatzleiters und kündigt eine Beschwerde an. Als die Beamten die Wohnung verlassen wollen, entdeckt einer von ihnen vermeintlich cannabisähnliche Pflanzen bei D. G. Um eine Prüfung des THC-Gehalts durchführen zu können, schneidet der Beamte Teile der Pflanzen zur Sicherstellung ab (die spätere Analyse ergibt, dass es sich nicht um Cannabispflanzen handelte). Nun kommt es zu einem Streit mit D. G., der auf der Aushändigung des Beschlagnahmeprotokolls besteht und aus diesem Grunde die Beamten zu deren Streifenwagen begleitet.
Nach Angaben D. G.s wird ihm hier die zuvor ausgehändigte Dienstnummer entrissen. Er wird auf das Straßenpflaster geworfen, getreten, geschlagen und gewürgt. Zeugen, die das Geschehen beobachten, rufen daraufhin die Polizei und einen Rettungswagen. Im Krankenhaus stellen die behandelnden Ärzte einen offenen Nasenbruch, ein Schädelhirntrauma, Würgemale am Hals sowie Prellungen und Hämatome am ganzen Körper fest. Da sich D. G. in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet, leiten die Ärzte eine Notoperation ein. Er überlebt, hat aber mit schwerwiegende Folgen seiner Verletzungen zu leben: er hat seinen Geruchssinn verloren und leidet unter einer unzureichenden Beweglichkeit eines Armes, infolgedessen er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Außerdem ist er stark traumatisiert.

Weiterführende Informationen

Die Streifenwagenbesatzung, die nach dem Vorfall benachrichtigt worden war, soll Zeugen vor Ort eingeschüchtert haben. Einer von ihnen wird wegen „Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte“ angezeigt.
Die Aussage der in den Vorfall involvierten Beamten widerspricht den Angaben D. G.s. Sie behaupten, sie wären fortwährend von D. G. beleidigt worden. Als man ihn zu einer Blutprobe mit auf das Revier nehmen wollte, wehrte er sich derart entschieden, dass man ihn habe fesseln wollen. Dabei wären alle gemeinsam gestürzt und es sei zu den schwerwiegenden Verletzungen gekommen.

Rassistische Motivation

unterstellte Herkunft

Strafrechtlicher Verlauf

Im Juni 2001 wird D. G. und der beschuldigte Zeuge in allen Anklagepunkten freigesprochen. Im Dezember 2002 wird einer der angeklagten Beamten zu einer siebenmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Dem Beamten wird die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für den Zeitraum von zwei Jahren aberkannt. In der Begründung des Gerichts heißt es, dass zwar nicht feststellbar wäre, inwiefern die angeklagten Beamten für die schwerwiegenden Verletzungen verantwortlich wären, aber dass es absolut unbegründet gewesen wäre, einen bereits Verletzten am Genick zu packen und zu treten.
Im Oktober 2003 zieht die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens (initiiert durch den verurteilten Beamten und dessen Rechtsvertretung) alle vorherigen Prozesse zu diesem Vorfall zusammen. Die Beschwerde der Rechtsanwältin D. G.s hinsichtlich dieses ungewöhnlichen Rechtsmittels bleibt erfolglos. So wird gegen D. G. sowohl als Angeklagter als auch Kläger verhandelt. Das Gericht befindet, dass der Verlauf der Auseinandersetzung nicht mehr aufklärbar sei, da die Ermittlungen „unkoordiniert“ durchgeführt wurden. So wird der Freispruch von D. G. bestätigt und auch der Beamte wird freigesprochen.

Zivilrechtlicher Verlauf

Am 7. April 2005 beginnt der von D. G. angeregte Zivilprozess gegen die Berliner Polizei sowie das Land Berlin im Landgericht Berlin. D. G. strebt Schadensersatzforderungen an und versucht auf diesem Weg schlussendlich zu seinem Recht zu gelangen. Der Ausgang des Verfahrens steht noch aus.

(vgl. Aktion Courage, 2003: 19f., Prozessnotizen vom Zivilprozessbeginn am 07.05. 2005)

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