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25. Januar 2001 – C. M. und D. S.


Vorfall

Am Abend des 25. Januar 2001 befinden sich die Afro-Amerikaner C. M. und D. S. aus den USA in einem Lokal in Berlin-Schöneberg. Sie sind alleine dort, lediglich die Lokalbesitzerin F. H., mit der sie ein freundschaftliches Verhältnis pflegen, ist noch anwesend. Gegen 22.30 Uhr betreten mehrere Polizeibeamte energisch das Lokal und beginnen sofort, dieses zu durchsuchen. Da sich der Einsatzleiter nicht erkenntlich macht, bleibt der Grund der polizeilichen Durchsuchung vorerst unklar. Während F. H. einige der Beamten bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten begleitet, werden C. M. und D. S. von mehreren Beamten umringt. Die Situation ist sehr angespannt, da unklar ist, wie der Ablauf der Durchsuchung gerechtfertigt wird. Nachdem bereits mehrere Räume des Lokals durchsucht sind, gelingt es Frau H. endlich den Grund des Einsatzes in Erfahrung zu bringen. Da das Lokal von der Polizei als „gefährlicher Ort“ eingestuft wird, sind „Lokalbegehungen“ dieser Art legitimiert. Nachdem die Durchsuchung der Räumlichkeiten ohne Ergebnis abgeschlossen ist, wird Herr M. durch die Beamten angehalten, sie zu deren Einsatzwagen zu begleiten. Da dieser sich aus Angst vor eventuellen Misshandlungen hiergegen weigert, fordern die Beamten ihn auf, seine Kleidung zur Durchsuchung abzulegen. C. M. kommt dieser Forderung nach und entkleidet sich vollständig. Trotz der entwürdigenden Situation (schließlich sind die Ladenbetreiberin und mindestens eine Polizeibeamtin zugegen; außerdem beobachten mehrere Zeugen die Situation außerhalb des Lokals) bekommt Herr M. seine Kleidung erst nach über zehn Minuten wieder ausgehändigt. Durch die Situation sieht sich auch D. S. gezwungen, seine Kleidung zur Durchsuchung abzulegen. Er erfährt ein ähnliches Procedere wie kurz zuvor C. M. Die Durchsuchung der Kleidung beider Männer bleibt ergebnislos. Frau H., Herr M. und Herr S. erhalten anschließend ihre Personalpapiere zurück. Der Einsatz wird gegen 23.00 beendet und die Polizeibeamten verlassen das Lokal.

Weiterführende Informationen

Die Polizeibeamten behaupten später, dass C. M. und D. S. sich ihnen gegenüber unkooperativ und beleidigend verhalten hätten. Die Aufforderung zur Entkleidung beider Männer wollen sie nicht gegeben haben. C. M. informiert nach dem Vorfall die Amerikanische Botschaft, woraufhin die Konsulin die Berliner Polizei zur gründlichen Untersuchung des Vorfalls auffordert. Frau H. gelingt es, während der Durchsuchung der Kleidungsstücke von C. M. und D. S. mehrere Fotoaufnahmen zu machen. Diese können später als wichtiges Anschauungsmaterial verwendet werden.

Rassistische Motivation

unterstellte Herkunft, Hautfarbe

Strafrechtlicher Verlauf

Die Polizeibeamten erstatten Anzeige. Gegen D. S. wird daraufhin ein Strafbefehl wegen „Beleidigung“ in Höhe von 836 Euro, gegen C. M. in Höhe von 1200 Euro erlassen. Gegen beide Urteile wurde Einspruch eingelegt. Auch C. M. und D. S. erstatten ihrerseits Anzeige. Sie beschuldigen die Beamten der „Nötigung“ und „Beleidigung“. Diese werden zwar durch die Staatsanwaltschaft zur Aussage geladen, versäumen aber mehrmals die Termine. Entgegen gängiger Praxis wird dieses Fehlverhalten nicht sanktioniert. Schließlich wird das Verfahren gegen die Polizeibeamten eingestellt.

(Akte ReachOut: Schreiben der U.S. Botschaft Berlin vom 9.2.2001, Stellungnahme der Berliner Polizei vom 14.2.2001, Gedächtnisprotokoll von F. H., div. Unterlagen der anwaltschaftlichen Vertretung von C. M. und D. S., Urteil des Amtgericht Tiergarten vom 28.5.2001)

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