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8. April 2003 – C. E.


Vorfall

C. E. hat ihren Ehemann in Spanien geheiratet. Die Ehe wird im Januar 2003 nach ordnungsgemäßem Antrag auf Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft anerkannt. In diesem Zusammenhang wird auch die Identität des Herrn E. verfahrensgemäß geprüft und bestätigt.
Trotz der formalen Richtigkeit und Anerkennung der geschlossenen Ehe bekommt C. E. am Vormittag des 8. April 2003 Besuch durch einen Kriminalkommissar und einen weiteren Polizeibeamten, die ihr mitteilen, dass die Identität ihres Ehemanns in Zweifel gezogen wird und aus diesem Grund eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt werden muss. Frau E. versteht diese Verfahrensweise nicht, da die Ausländerbehörde über alle Daten ihres Mannes, die auch für die Beamten zugänglich sind, verfügt. Da sich ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt wegen der Klärung einiger Formalitäten im Ausland aufhält und deshalb nicht anzutreffen ist, droht der Kriminalkommissar ihr mit den Worten, dass sie Herrn E. noch „holen“ und die Wahrheit herausfinden werden. Dann verlassen sie das Wohnhaus.

Weiterführende Informationen

Bereits 1998 begegnet C. E. dem Kriminalkommissar zum ersten Mal. Sie ist noch unverheiratet. Da Herr E. sich zu diesem Zeitpunkt in Abschiebehaft befindet, möchte sie ihm Kleidung bringen. Sie erkundigt sich aus diesem Grund telefonisch über den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten und wird daraufhin auf das Polizeirevier Pankstraße bemüht. Ihr Lebensgefährte befindet sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits in Köpenick. Auf die Frage, warum ihr denn das Polizeirevier Pankstraße als Aufenthaltsort angegeben worden sei, antwortet der Kriminalkommissar zynisch, dass er mal sehen wollte, wer wegen Herrn E. ständig angerufen hätte. Außerdem wollte er sie davon in Kenntnis setzen, dass er einen Besuch bei ihr zu Hause plane.
Schließlich, im Jahr 1999, sucht der Kriminalkommissar die immer noch unverheiratete C. E. in ihrer Wohnung auf, um sie zu fragen, ob sie immer noch vorhabe, Herrn E. zu heiraten. Nachdem sie die Frage bejaht, erkundigt sich der Kommissar nach dem Aufenthalt ihres Lebensgefährten, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt der Ausländerbehörde alle korrekten Daten über den Aufenthaltsort des Herrn E. vorliegen und für die Beamten zugänglich sind.

Rassistische Motivation

binationale Partnerschaft

Strafrechtlicher Verlauf

C. E. beschwert sich beim Berliner Polizeipräsidenten über das Verhalten des Kriminalkommissars.

(Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.04.2003)

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