12. November 2003 – K. Q.
Vorfall
Der Geschädigte ist schwer an Diabetes erkrankt. Er hatte damals gerade begonnen die Nahrung zu verweigern; aus Verzweiflung, nachdem die Abschiebehaft rechtswidrig über die Dauer von 6 Monaten hinaus verlängert worden ist. Der Mandant sollte auf Anordnung des polizeiärztlichen Dienstes in ein Krankenhaus verbracht werden. Mehrere Beamte kamen in den Waschraum, wo er sich gerade die Zähne geputzt hat, schlugen ihm die Zahnbürste aus der Hand und ergriffen ihn brutal ohne ihm zu sagen, was mit ihm passieren soll. Dabei wurde der Mandant von Beamten ins Gesicht geschlagen, zu Boden gebracht und gefesselt. Er wurde in einen Polizeiwagen verbracht, wo er bewusstlos wurde. Deshalb musste die Aktion abgebrochen werden. Der Geschädigte musste ins nahe gelegene Krankenhaus Köpenick verbracht werden.
Weiterführende Informationen
Gegen den Mandanten wurde mit der Behauptung, er habe sich gegen die Maßnahme gewehrt, von einem der Beamten, der behauptete der Geschädigte habe um sich getreten, Strafanzeige gestellt.
Ferner wurde die absurde Behauptung aufgestellt, an der auch im jetzigen Verfahren weiter festgehalten wird, der Geschädigte habe sich selbst verletzt, indem er seinen Kopf an die Wand geschlagen habe um die Beamten zu Unrecht zu belasten. Verwunderlich ist dabei aber, dass die Verletzung an der Wange war, was man durch vor die Wand schlagen kaum verursachen kann und zum anderen, dass der Geschädigte aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen gar keine Strafanzeige gestellt hat.
Einige der beteiligten Polizeibeamten sind bereits im Zusammenhang mit Übergriffen gegen Gefangene aufgefallen. Das letzte diesseits bekannte Fehlverhalten des Beamten datiert vom 2.01.2008. Er hatte eine durch den RAV durchgeführte Rechtberatung durch unkooperatives Verhalten boykottiert, d.h. erheblich verzögert und teilweise vereitelt. Dienstaufsichtsbeschwerde wurde erhoben.
Rassistische Motivation
unterstellte Herkunft
Strafrechtlicher Verlauf
Anzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten wurde nicht durch den Geschädigten sondern schließlich durch Kollegen der Beschuldigten erstattet aufgrund polizeiinterner Streitigkeiten und Querelen.
Schließlich wurde nur gegen einen von einem Kollegen namentlich benannten Beamten, dem eine konkrete Verletzungshandlung zugeordnet wurde, Anklage erhoben. Als ob § 25 II StGB (mittäterschaftliche Begehung) für Polizeibeamte nicht gelten würde. Der Polizeibeamte, der zunächst von den Übergriffen berichtete und den Namen genannt hatte wurde von den Kollegen derartig gemoppt, dass er seine Angaben im 1. Verfahren widerrief, was zum Freispruch des zunächst Angeklagten führte.
Das Verfahren gegen den Belastungszeugen wurde gem. § 153 a II StPO eingestellt, da dieser in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung eindringlich schilderte, wie sehr er darunter gelitten habe, dass seine Kollegen ihn geschnitten haben. Er habe dem Druck nicht standhalten können. Er wurde inzwischen versetzt.
Da der Geschädigte im Prozess 2 Beamte wieder erkannt hat, die ihn geschlagen haben, wurde erneut Anklage erhoben.
Sowohl beim 1. als auch beim 2. Verfahren wurde weder der Nebenkläger selbst, noch seine Anwältin über die Erhebung der Anklage informiert, obwohl die anwaltliche Vertretung und die Absicht sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen bereits bei Einleitung des Verfahrens bekannt war. Auch vom Hauptverhandlungstermin wurde die Rechtsanwältin nicht informiert. Lediglich der Mandant wurde als Zeuge geladen, ohne zu wissen um was es ging. Nur zufällig zeigte er der Anwältin anlässlich eines Gesprächs in anderer Sache am Vortag die Ladung. Das eine solche Information an den Nebenkläger in einem Verfahren versehentlich unterbleiben kann, ist schon schwer vorstellbar, da ja sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht unabhängig von einander den selben Fehler zu Lasten des Nebenklägers begehen müssen, das Gericht sogar mehrmals bei der Eröffnung des Hauptverfahrens und bei der Ladung; Wenn aber bezüglich desselben Falles eine derartige Unterlassung im 2. Verfahrensanlauf wieder vorkommt, fällt es schwer an Fahrlässigkeit zu glauben.
Gleichsam zur Bestätigung der Befürchtung, er handle in der Absicht die Rechte des Nebenklägers zu vereiteln, lehnte der jetzt mit der Sache befasste Amtsrichter den Antrag des auf Sozialleistungen angewiesenen Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
An diesem Verfahren wird der vielschichtige Ursachenzusammenhang, der regelmäßig zum Scheitern der Strafverfolgung von Polizeibeamten führt, in exemplarischer Weise verdeutlicht.
Die rechtswidrigen Haftentscheidungen von Amtsgericht, Landgericht und Kammergericht wurden erst durch das Landesverfassungsgericht aufgehoben, was endlich zur Freilassung des Geschädigten geführt hat.
Mittlerweile wurde für ihn auf seine Asylklage vor dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner schweren Erkrankung das Bestehen von Abschiebungshindernissen anerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Wegen „versuchter Gefangenenbefreiung“ angezeigt. Der Ausgang der Verfahren ist nicht bekannt. G. S. selbst erstattet gegen einen der Beamten Anzeige wegen “Körperverletzung im Amt”. Dieses Verfahren wird eingestellt.
(zit. n. Presseerklärung der Nebenklagevertreterin RAin Frau Böhler)
