UncategorizedKOP fordert die BodyCam zum Schutz von Betroffenen vor rassistischer Polizeigewalt

27. Mai 2020by KOP Importer0

Stellungnahme

Berlin, 27. Mai 2020

Ausgangssituation

Die Bundespolizei schafft seit 2015 schrittweise BodyCams an und setzt sie auf Grundlage des §27 BPolG ein.

Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um

1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder

2. Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen

zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muss der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

Begründet wird der Einsatz von BodyCams damit, dass sie abschreckend wirken sollen. So könnte es mit ihnen weniger Gewalt gegen Polizist*innen geben und allgemein weniger Straftaten. Das Erreichen dieser Ziele wird durch Studien nicht belegt.

Seit 2016 führen Länderpolizeien Modellprojekte mit BodyCams durch. Auch hier wird ihr Einsatz mit dem Schutz von Polizist*innen und polizeilicher Kriminalprävention begründet;1 und auch hier gibt es keine Hinweise, dass diese Ziele erreicht werden. Amnesty International schreibt in Bezug auf Sachsen, dass die „Betonung von (…) BodyCams als Mittel von Prävention von Gewalt und Kriminalität (…) irreführend“2 sei.

KOP lehnt BodyCam-Gesetze ab

KOP lehnt den derzeitigen Gesetzeszweck, BodyCams zum Schutz von Polizist*innen und zur Strafverfolgung einzusetzen, ab.

Dass ausschließlich Polizist*innen Zugang zu gespeicherten Ton- und Bildaufnahmen haben, untermauert das Problem fehlender Rechenschaftspflicht von Polizist*innen im Zusammenhang mit rassistischen Polizeimaßnahmen und Gewalt.

Das Argument, dass im Fall einer Strafverfolgung auch Gerichte auf BodyCam-Daten zugreifen können, bleibt theoretisch: Strafrechtliche Ermittlungen passieren stets in enger Zusammenarbeit mit der Polizei. Sämtliche Erkenntnisse zum Anzeigeverhalten von Polizist*innen gegen Kolleg*innen sprechen dagegen. So ist nicht zu erwarten, dass Polizist*innen Straftaten von Kolleg*innen aufzeichnen bzw. Dienstvorgesetzte derartige Straftaten zur Anzeige bringen würden.

BodyCam zur Dokumentation rassistischer Polizeigewalt

KOP fordert eine grundsätzliche Änderung des gesetzlichen Einsatzzwecks von BodyCams. Wie soziale Bewegungen in den USA setzt sich auch KOP dafür ein, dass BodyCams für die Dokumentation von Straftaten seitens der Polizei eingesetzt werden. Insbesondere der Schutz von marginalisierten Personen wie Schwarzen Menschen und Personen of Colour im Kontakt mit der Polizei muss erhöht werden.

KOP fordert, dass die BodyCam grundsätzlich bei jedem Polizeieinsatz eingeschaltet wird. Wenn Polizist*innen weiter darüber entscheiden, wann und ob sie die BodyCam nutzen, bleibt es ihrer Willkür überlassen, ob Straftaten von Kolleg*innen aufgezeichnet werden. Wenn jedoch alle polizeilichen Maßnahmen durch die BodyCam dokumentiert werden, sind sie überprüfbar. Lücken in den Aufnahmen würden dann auffallen.

Die Audio- und Videoaufnahmen sind täglich von den Dienststellenleitern zu prüfen. Strafbare Handlungen müssen zur Anzeige gebracht werden.

Die Speicherung der Audio- und Videodaten darf eine Frist von 90 Tagen auf keinen Fall unterschreiten, da man meist in diesem Zeitraum Strafanzeige stellen kann. Werden die Daten früher gelöscht, könnten sie bei einer später gestellten Strafanzeige nicht mehr verfügbar sein.

Der Zugang von Betroffenen und ihren Anwält*innen zu den Aufnahmen der BodyCam muss garantiert werden. Betroffene müssen verpflichtend darüber aufgeklärt werden, dass sie die BodyCam-Aufnahmen einsehen dürfen.

Eine Verknüpfung der Aufnahmen mit Gesichtserkennungssoftware muss ausgeschlossen werden.

Die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes müssen bei der Verarbeitung der Daten sichergestellt sein.

 

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1 Für Berlin siehe: https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/12/bodycams-polizei-berlin-feuerwehr-sanitaete.html.

2 https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellungnahme-zur-einfuehrung-einer-bodycam-durch-einen

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