S-Bahnhof Friedrichstraße, Berlin: eine Gruppe von vier jungen Männern läuft die Rolltreppe hoch. Die Männer sind Teilnehmer eines Freiwilligendienstes und kommen aus Südamerika. Einer der Männer, D. L., ruft den anderen auf spanisch zu, dass sie sich mehr beeilen sollen, um den Zug zu erreichen. Plötzlich wird er durch vier PolizeibeamtInnen und einen Sicherheitsangestellten angehalten und aufgefordert, sich auszuweisen. Ihm wird erklärt, dass er als potentieller Terrorist verdächtigt werde.D. L. zeigt nicht nur seine Aufenthaltsgenehmigung und seinen Pass vor, sondern auch die Teilnahmebescheinigung für das Freiwilligendienstprogramm. Davon unbeeindruckt schreien die BeamtInnen ihn an und „befragen“ ihn weitere 30 Minuten in aggressiver Weise – dies alles vor den Augen zahlreicher PassantInnen. Erst als ein weiterer Freiwilligendienstleistender dazukommt, der etwas besser deutsch spricht, wird D. L. entlassen. Eine Entschuldigung bleibt aus.
Görlitzer Park, Berlin: D.Z. sitzt gemeinsam mit einem Bekannten auf einer Bank. Die beiden jungen Männer unterhalten sich, als plötzlich zwei Polizeibeamte die Aushändigung der Personalpapiere von D.Z. verlangen. Die Nachfrage, warum gerade er kontrolliert werde, beantworten die Beamten mit der vorläufigen Festnahme des jungen Mannes. Sie werfen ihn auf den Boden und fesseln seine Hände mit Handschellen. D.Z. ist außer sich vor Wut über dieses aggressive Vorgehen gegen seine Person und schimpft auf die Beamten. Der Bekannte, der im Gegensatz zu D. Z. weiß ist, wird nicht kontrolliert.[2. Die Sachverhalte stammen aus der Chronik von „KOP Berlin“. Die Schilderungen wurden gekürzt und leicht geändert. Diese und viele weitere Fälle rassistischer Polizeiübergriffe sind im Original nachzulesen unter: http://kop-berlin.de/de/chronik/]
Fälle wie diese, in denen Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe, Sprache, unterstellten Herkunft oder Religion, polizeilich kontrolliert werden, sind keine Einzelhandlungen. Für viele Menschen (nicht nur) in Deutschland sind solche Personenkontrollen tägliche Normalität. Nicht selten eskaliert die Situation: es kommt zu rassistischen Beleidigungen und körperlicher Gewalt. Häufig stellt dies die Antwort der Polizei auf die Frage nach dem „Warum?“ der Kontrolle dar.
Eigentlich scheint es selbstverständlich, dass jede Person zunächst den Grund einer solchen Kontrolle erfahren möchte und genannt bekommt. Schließlich darf die Identität einer Person grundsätzlich nur dann festgestellt werden, wenn das Verhalten einer Person dazu Anlass gibt. D. h. dass entweder eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder ein Straftatverdacht vorliegen muss. Die Beurteilung, ab wann eine solche konkrete Gefahr oder der Verdacht einer Straftat gegeben ist, liegt im polizeilichen Ermessensspielraum, so dass – wie das erste Beispiel zeigt – ein solcher Anlass leicht konstruiert werden kann. Jedoch gibt es auch Ausnahmeregelungen, die der Polizei sogar erlauben ohne jeglichen Verdacht die Identität einer Person festzustellen und zwar im Rahmen sog. „verdachts- und ereignisunabhängigen“ Personenkontrollen.
Verdachtsunabhängige Kontrollen
In Berlin darf die Polizei laut § 21 II Nr. 1 ASOG auch dann die Identität feststellen, wenn sich die Person an einem sog. „gefährlichen Ort“[3. Der Ausdruck „gefährlicher Ort“ ist allgemein gebräuchlich, wird aber vom Gesetz selber so nicht verwendet.] aufhält. Ähnlich ausgestaltete Befugnisse gibt es in anderen Bundesländern sowie auf Bundesebene (§ 23 II Nr. 1 BPolG).[4. Die Regelungen folgen dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (MEPolG) aus den 70er Jahren, der seit den 80er und 90er Jahren von allen Bundesländern übernommen wurde.] Dabei kommt der Polizei ein weiter Entscheidungsspielraum zu, was unter einem gefährlichen Ort zu verstehen ist. Laut Kriminaldirektor Oliver Tölle können Orte im Sinne des Gesetzes ganze „Straßenzüge bis hin zu kleineren Regionen […] sowie Plätze oder Parks, aber auch geschlossene Räumlichkeiten […]“[5. Aus: „Gefährliche Orte“ im Sinne des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Berlin, Infoblatt Nr. 18 der Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei der Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin (SPI), S. 2 (http://www.stiftung-spi.de/download/sozraum/infoblatt_18.pdf)] sein. Maßgebend für die Gefährlichkeit eines Ortes ist die jeweilige auf Tatsachen begründete Prognose. Für diese Prognose muss normalerweise eine größere Häufung bereits begangener einschlägiger Straftaten vorliegen. Dies ist jedoch nicht zwingend, vielmehr kann, wenn „ein besonderer Umstand eine erhebliche Gefahrenlage [begründet], auch ohne bereits angefallene Straftaten ein ”gefährlicher Ort” gegeben sein. […] Es kommt also stets auf die Umstände des Einzelfalls und die Gefährlichkeit der zu erwartenden Störung an.“[6. Ebd. S.] Somit kann theoretisch also jederzeit spontan ein großer Bereich zum gefährlichen Ort erklärt und eine Personenkontrolle somit gerechtfertigt werden.
Die Landespolizei kann in Berlin außerdem (unter bestimmten Voraussetzungen) u. a. in Verkehrsanlagen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder an bzw. in unmittelbarer Nähe von „gefährdeten Objekten“ (§ 21 II Nr. 3 ASOG) sowie an Kontrollstellen gem. § 21 II Nr. 4 Personenkontrollen durchführen.
Ähnliche lautende Befugnisse gelten nach § 23 II Nr. 2, 3 BPolG auch für die Bundespolizei, außerdem kann diese u. a. an .Flughäfen und Einrichtungen der Bundesbahn kontrollieren. Die Bundespolizei hat weiterhin die Befugnis zur verdachtsunabhängigen polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 23 I Nr. 2 BPolG). Außerdem kann sie gem. § 23 I Nr. 3 BPolG im Rahmen der sog. „Schleierfahndung“ – ebenfalls ohne konkreten Verdacht – im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern kontrollieren. Ähnliche lautende Befugnisse zur Schleierfahndung gibt bzw. gab es seit den 90er Jahren auch in einigen Gesetzen der Bundesländer, wurden jedoch teilweise wieder abgeschafft.
Wer sich im öffentlichen, egal ob im städtischen oder im ländlichen, Raum – zu Fuß, mit dem Auto oder mit anderen Verkehrsmitteln – bewegt, kann also fast immer und überall auf seine/ihre Identität hin überprüft werden.
Racial Profiling
Da aus Effizienzgründen jedoch nicht sämtliche Personen kontrolliert werden können, muss allein aus diesem Grund zwangsläufig eine gewisse Vorselektion getroffen werden. Dabei wird der Polizei ein großer Ermessensspielraum eingeräumt, welche Personen kontrolliert werden. Die Kontrollen verlaufen in der Praxis nicht – wie es begriffstheoretisch dem Wort „verdachtsunabhängig entsprechen würde – nach dem Zufallsprinzip (etwa Kontrolle jeder 10. Person) und auch nicht völlig wahllos. Vielmehr geht die Polizei abhängig von der jeweiligen Zielrichtung der Kontrolle nach einem gewissen Fahndungsraster vor.
Bei diesem Fahndungsraster spielen, wie in anderen Fällen eines weiten polizeilichen Ermessensspielraumes, ungeschriebene Regeln für das polizeiliche Vorgehen eine große Rolle. Diese ungeschriebenen Regeln, die in der Kriminologie auch als „zweiter Code“ bezeichnet werden, sind allerdings stark von Alltagswissen und Stereotypen aufgeladen.[7. Vgl. Martin Herrnkind: „Verdacht des Verdachtes. Institutionalisierter Rassismus und weitere Implikationen der Schleierfahndung“ , 2000, zu finden unter: http://www.safercity.de/2000/schleierfahndung.html] Die Polizei als Teil der gesamtgesellschaftlichen Struktur handelt daher im Einklang mit vorherrschenden (bewussten sowie unbewussten) rassistischen Denk- und Wahrnehmungsmustern wie dem des „afrikanischen Drogendealers“ oder generell des „kriminellen Ausländers.“ Daneben ist davon auszugehen, dass auch entsprechende Fahndungsvorgaben seitens der Leitungsebenen solche Kontrollen anweisen.[8. So auch Martina Kant, Verdachtsunabhängige Kontrollen. MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung, CILIP 65, Nr. 1/2000 (mit Zitaten aus Erfahrungsberichten der Polizei und des niedersächischen Innenministeriums).] Weiße Menschen werden somit nicht regelmäßig in Zügen oder U-Bahnen, auf Bahnhöfen, Parks, Fußgängerzonen oder anderen Orten nach ihrem Ausweis gefragt und müssen auch nicht damit rechnen. Von der Polizei werden gezielt Personen auf Grund ihres vermeintlich nicht-deutschen Aussehens herausgegriffen. Dieses Vorgehen wird als „racial“ oder „ethnic profiling“ bezeichnet. „Verdachtsunabhängige“ Kontrollen sind daher nur im juristischen Sinne verdachtsunabhängig. Tatsächlich bedeuten sie, dass Menschen allein wegen ihrer, auf Grund äußerlicher Merkmale unterstellten, Zugehörigkeit zu einer bestimmten „ethnischen Gruppe“[9. Die Verwendung des Wortes „Ethnie“ ist problematisch. „Ethnie“ scheint zunächst eine neutraler Begriff zu sein, transportiert aber sich inhaltlich mit dem Begriff „Rasse“ überschneidende Konzepte. Erstens wird der Begriff meist nur in Bezug auf nicht-westliche Kulturräume verwendet. Zweitens suggeriert das Wort „Ethnie“, dass es möglich wäre, Menschen auf Grund von unterschiedlichen Merkmalen (wie Religion, Bräuche, Sprache usw.) in angeblich homogene Gruppen einzuteilen. Die Kriterien, nach denen Zuordnungen getroffen werden, werden jedoch nicht transparent gemacht und auch nicht konstant über verschiedene Benennungspraktiken verwendet, was darauf hinweist, wie uneindeutig und konstruiert die Kategorie „Ethnie“ ist.] immer schon im „Verdacht des Verdachts“[10. So der Titel des oben bereits zitierten Artikels von Martin Herrnkind.] stehen und daher diskriminierenden Kontrollen und polizeilichen Schikanen ausgeliefert sind.
Rassismus in Institutionen – Rassismus als Institution
Die Methode des racial profiling wird in vielen Ländern Europas sowie in den USA praktiziert.[11. Damit soll nicht ausgedrückt werden, dass racial profiling ausschließlich dort praktiziert wird. Allerdings beschränken sich die der Autorin vorliegenden Informationen auf die USA und Teile Europas. Da Rassismus weltweit existiert, werden vermutlich überall Formen von racial profiling vorkommen.] Studien die Realität der diskriminierenden polizeilichen Verhaltensweisen beschreiben[12. Eine aktuelle Studie zu racial profiling in Europa der Open Society Justice Initiative findet sich unter: http://www.soros.org/initiatives/justice/focus/equality_citizenship/articles_publications/publications/juticeinit_20050610/justiceinit_200506.pdf. Erfahrungsberichte finden sich u. a. auf der bereits genannten Homepage von KOP Berlin.] Allerdings zeigen diese Berichte natürlich lediglich einen Bruchteil des Ausmaßes von racial profiling. Im Gegensatz zu Personenkontrollen Einzelner, die meist nicht in der (medialen) Öffentlichkeit vorkommen, sind Massenkontrollen vor Moscheen, wie sie in Deutschland seit dem 11. September 2001 regelmäßig durchgeführt werden, ein deutlicher, öffentlich wahrnehmbarer Hinweis für die Existenz von racial profiling.
Im Gegensatz zu den USA besteht jedoch im europäischen Kontext noch keinerlei Diskussion darüber, wie solche diskriminierenden Vorgehensweisen bekämpft werden können. Im Gegenteil: in Deutschland scheitert eine Vorgehen gegen solche rassistischen Methoden bereits daran, dass sie schlicht nicht als solche gesehen werden (wollen). Auf eine Anfrage im Bundestag[13. Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE aus dem Jahr 2008, BT-Drucksache 16/8849, zu finden unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/088/1608849.pdf.] zu entsprechenden Gegenmaßnahmen antwortet die Bundesregierung im Mai 2008 getreu dem Motto „weil nicht sein kann, was nicht sein darf“ folgendes: „Der Begriff des „racial profiling“ ist aus den USA bekannt. […] In der Bundesrepublik Deutschland verbietet sich eine solche Vorgehensweise schon auf Grund des Grundgesetzes und des rechtsstaatlichen Systems. Daher bedienen sich weder das Bundeskriminalamt (BKA) noch die Bundespolizei eines solchen Instrumentes.“[14. Ebd. S. 3. Die Antwort der Bundesregierung zeigt deutlich, dass keinerlei Reflektion über Rassismus stattfindet. Als positive Beispiele zur Überwindung von Rassismus werden u. a. die Seminare „Polizei und Fremde“ sowie „Ausländer und Deutsche“ genannt. Dass alleine diese sprachliche Gegenüberstellung bestehende Stereotype reproduziert, wird nicht gesehen.] Der Grund, warum das Problem des racial profiling nicht als solches gesehen und benannt wird, liegt laut Biplab Basu (Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) Berlin) darin, dass die Existenz von strukturellem Rassismus an sich nicht gesehen wird. [15. So Biplab Basu in der bereits oben genannten Veranstaltung von KOP Berlin.] Rassismus wird nicht als System begriffen und wahrgenommen, sondern es herrscht die Vorstellung, dass es sich beispielsweise in Fällen von rassistischer Polizeigewalt nur um individuell motiviertes Verhalten handelt. Im Gegensatz dazu wurde in Großbritannen im sog. Stephen Lawrence Inquiry bereits 1999 festgestellt, dass „institutional racism“ bei der Polizei existiert.[16. Um gegen racial profiling und andere Erscheinungsformen des Rassismus in Institutionen (wofür die Polizei lediglich ein Beispiel darstellt) vorgehen zu können, ist es daher zunächst notwendig, Rassismus als Institution aufzudecken und zu benennen!]
Die Autorin ist aktiv bei den kritischen jurist_innen an der FU Berlin (www.rechtskritik.de). Der Artikel wurde in der Ausgabe 1/2010 des STREITs, Zeitschrift der kritischen jurist_innen, zuerst veröffentlicht.
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