Die Polizei handelt auf der Rechtsgrundlage des Strafgesetzbuches(StGB), der Strafprozessordnung(StPO) und der einzelnen Landesgesetze über die öffentliche Sicherheit (Polizeirecht). Durch sie ist geregelt, was die Polizei darf und was sie nicht darf.
Auch gegen einen Polizisten können Strafanzeige und Strafantrag gestellt werden. Obwohl es bei Verfahren gegen Polizisten selten zu Verurteilungen kommt, haben diese Auswirkungen für sie. Denn läuft ein Verfahren gegen einen Polizisten, so ist dieser für diesen Zeitraum von Beförderungen oder Gehaltserhöhungen ausgeschlossen. Außerdem kann es zu disziplinarrechtlichen Folgen, wie z.B. einer Kürzung seines Gehaltes oder einer Degradierung kommen.
Das darf die PolizeiDeine Identität feststellen: Das heißt, sie dürfen deinen Ausweis verlangen.Das darf sie grundsätzlich nichtdich durchsuchen!außer mit Deiner ZustimmungAchtung! Schweigen gilt als Zustimmung. Kündigt ein Polizist an, dich zu untersuchen, musst du ihm antworten, um deine Zustimmung zu verweigern. Antwortest du: „Nein, das lassen sie. Ich bin damit nicht einverstanden.“, darf er dich nicht durchsuchen.Als Verdächtigen nach §102 StPO (Strafprozessordnung)Hierfür musst du bereits einer Straftat verdächtigt werden. (Z.B. der Besitz von Drogen.) Zunächst einmal giltst du aber als Unverdächtiger. Verdächtiger bist du nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte oder Tatsachen vorliegen, dass du eine Straftat begangen hast. (Dass du z.B. rote Augen hast macht dich nicht zum Verdächtigen.)als Unverdächtiger nach §103 StPOals unverdächtige Person darf die Polizei dich nur durchsuchen, wenn Tatsachen vorliegen, dass dies wahrscheinlich zur Ergreifung eines Verdächtigen oder zur Spurensicherung beiträgt. Das wäre z.B. der Fall, wenn dir vor den Augen der Polizei der Tatgegenstand einer Straftat (die eine andere Person begangen hat) zugesteckt würde.
Möchte dich ein Polizist ohne deine Zustimmung und ohne dass die §§102, 103 StPO zutreffen, untersuchen, kannst du ihm erklären: „Das werden sie nicht tun, sonst machen sie sich gem. §344 StGB der Verfolgung Unschuldiger strafbar.
Allgemeine Verkehrskontrolle nach §36 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung):Das darf die Polizei
Das darf sie grundsätzlich nicht
Auch hier gilt wieder: Du kannst deine Zustimmung verweigern. (Schweigen gilt als Zustimmung.) Will dir ein Polizist in die Augen schauen und leuchten, kannst du ihm das untersagen:
„Nein, das ist kein Bestandteil einer allgemeinen Verkehrskontrolle nach §36 Absatz 5 StVO. Dafür benötigen sie meine Zustimmung. Diese verweigere ich ihnen.“Körperliche Untersuchung nach §81a StPOBlutabnahme, Urin- und Schweißtest. Diese sind ein schwerer Eingriff in deine körperliche Unversehrtheit. Sie darf nur an einem Beschuldigten vorgenommen werden und bedarf in der Theorie der Zustimmung eines Richters. In der Praxis sieht es anders aus. Bei „Gefahr im Verzug“ kann ein Polizist ohne richterliche Zustimmung entscheiden, dich körperlich zu untersuchen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn es notwendig ist, dass ein Polizist unmittelbar reagiert, um z.B. später nachweisen zu können, dass du zu besagtem Zeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden hast.
Auf jeden Fall müssen tatsächliche Hinweise vorliegen. (Auch hier reicht es nicht aus, dass du gerötete Augen hast. Wenn du nach Alkohol riechst ist dies jedoch ein ausreichender tatsächlicher Hinweis.)
Es gilt wieder: Du kannst deine Zustimmung verweigern: „Nein, das möchte ich nicht.“
Möchte ein Polizist eine der Maßnahmen einer körperlichen Untersuchung ohne deine Zustimmung durchführen, so kannst du noch einmal klarmachen: „Nein, das werden sie nicht tun, sonst machen sie sich gem. §340 StGB der Körperverletzung im Amt strafbar.“
Ein Polizist darf dich nicht mit auf die Wache nehmen, nur weil du dich wenig kooperativ zeigst. Meint ein Polizist etwas anderes, so kannst du auch hier erklären: „Nein, das werden sie nicht tun, sonst machen sie sich gem. §239 StGB der Freiheitsberaubung strafbar.“