16. April 2000 – Ali Y. 

Vorfall:
Gegen Mitternacht fährt Ali Y. zusammen mit einem Kollegen in seinem Kühlwagen  durch Berlin-Neukölln. Die beiden Männer sind in ein Gespräch verwickelt und hören Autoradio. An einer Ampel bemerkt Ali Y., dass ein Polizeifahrzeug hinter ihm fährt. Umgehend macht er den Weg frei. Plötzlich stürmen vier von acht Polizeibeamten in die Fahrzeugkabine Ali Y.s und zerren die beiden Männer aus dem Wagen. Einer der Beamten bedroht Ali Y. mit einer Waffe an seinem Kopf, wirft ihn zu Boden und drückt ihn auf das Straßenpflaster. Beiden Männern werden Handschellen angelegt. Aufgrund des „überfallartigenˮ Polizeieingreifens kann Ali Y. die Handbremse seines Kühlwagens nicht mehr anziehen, so dass dieser nun ungebremst auf das Polizeifahrzeug zurollt. Einer der Beamten fährt den Polizeiwagen ein Stück vor Ali Y., der zum Teil unter dem Wagen liegt, kann sich gerade noch rechtzeitig wegrollen.
Er erleidet bei dem Polizeieinsatz Verletzungen an Kopf, Brustkorb und Knien. Er muss sich lange Zeit krankschreiben lassen und verliert infolgedessen seinen Arbeitsplatz.

Weiterführende Informationen:
Die involvierten Polizeibeamten behaupten später, dass  ihnen der
Kühlwagen aufgefallen war, weil er in „einer Art Schlangenlinienˮ (Aktion Courage: 18) gefahren sei. Sie haben deshalb eine Trunkenheitsfahrt erwartet. Sie hätten durch Lautsprecherdurchsagen, Martinshorn und Blaulicht versucht, den Fahrer zum Anhalten aufzufordern. Dieser hätte aber nicht reagiert. Eine später durchgeführte Alkoholprobe ergibt entgegen der Mutmaßungen der Beamten, dass Ali Y. während der Fahrt nüchtern gewesen ist.

Rassistische Bezüge:
unterstellte Herkunft

Strafrechtlicher Verlauf:
Ali Y. stellt trotz seiner erlittenen Verletzungen keine Strafanzeige gegen die involvierten Beamten. Dennoch werden Ermittlungen aufgrund der Beschädigungen am Polizeifahrzeug von Amts wegen durchgeführt. Im Juni 2002 werden zwei der beteiligten Polizeibeamten vom Berliner Amtsgericht wegen „Körperverletzung im Amtˮ (§340 StGB) und „Nötigungˮ (§ 240 StGB) zu Bewährungs- und Geldstrafen verurteilt. Das Strafmaß begründet die vorsitzende Richterin damit, dass die Kontrolle „völlig überflüssig und überzogenˮ (Aktion Courage: 18) durchgeführt worden sei.

(vgl. Aktion Courage, 2003: 18)