Immer wieder werden dunkelhäutige Menschen vor Discotheken abgewiesen. In den USA und Großbritannien ist rassistische Diskriminierung im Dienstleistungssektor seit den 1960er Jahren gesetzlich verboten. In Deutschland bietet seit zehn Jahren das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine rechtliche Handhabe.
Das AGG formuliert in §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 8, 19 Abs. 2 AGG ein Verbot der Benachteiligung “aus Gründen der Rasse und ethnischen Herkunft” für sämtliche zivilrechtliche Schuldverhältnisse. Neben Verträgen mit Ärzt*innen, Fahr- oder Sprachschulen betrifft das alle Verträge über Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Kategorien „Rasse und ethnische Herkunft“ lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen. Das ist auch nicht nötig, sie können als rassistische Diskriminierungen bezeichnet werden. Das macht auch die Gesetzesbegründung deutlich, wonach „nicht das Gesetz das Vorhandensein verschiedener menschlicher ,Rassen’ voraussetzt, sondern derjenige, der sich rassistisch verhält, ebendies annimmt“ (S. 31). Es kommt also auch nicht auf tatsächliche Unterschiede an, sondern auf die stigmatisierenden Zuschreibungen. Umfasst sind Anknüpfungen an das äußere Erscheinungsbild, an den Namen, die Sprache, den Akzent, die Religion oder die Kleidung, mit denen eine bestimmte biologische Abstammung oder ethnokulturelle Herkunft assoziiert wird. Weiterlesen