Verwaltungsgericht Dresden – Az.: 6 K 196/15 vom 09.08.2017
Normen: § 22 Abs. 1 BPolG, § Abs. 1a BPolG, § 23 Abs. 1 BPolG – Schlagworte: verdachtsunabhängige Kontrolle, Racial Profiling
URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn xxx,
– Kläger –
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen
gegen
die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna
xxx
– Beklagte –
wegen Personalienfeststellung
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx und die Richterin xxx sowie durch die ehrenamtlichen Richter Herr xxx und Herr xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 9. August 2017
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die von den Beamten der Beklagten durchgeführte Personalienfeststellung und der Personalienabgleich des Klägers am 7. September 2014 im Regionalexpress 3811 in Richtung Würzburg rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.