14. Mai 2000 – Demir S. 

Vorfall:
Wegen ruhestörenden Lärms erscheinen kurz nach Mitternacht zwei Polizeibeamte in der Wohnung von Demir S., nachdem sie von einem Anrufer informiert worden waren. Obwohl der Sachverhalt geklärt und die Musik leiser gestellt ist, kommt es zum Disput zwischen den Polizeibeamten und Demir S. hinsichtlich der Art und Weise des polizeilichen Eingreifens. Demir S. verlangt die Dienstnummer des Einsatzleiters und kündigt eine Beschwerde an. Als die Beamten die Wohnung verlassen wollen, entdeckt einer von ihnen vermeintlich cannabisähnliche Pflanzen bei Demir S. Um eine Prüfung des THC- Gehalts durchführen zu können, schneidet der Beamte Teile der Pflanzen zur Sicherstellung ab (die spätere Analyse ergibt, dass es sich nicht um Cannabispflanzen handelte). Nun kommt es zu einem Streit mit Demir S., der auf der Aushändigung des Beschlagnahmeprotokolls besteht und aus diesem Grunde die Beamten zu deren Streifenwagen begleitet.
Nach Angaben Demir S.‘ wird ihm hier die zuvor ausgehändigte Dienstnummer entrissen. Er wird auf das Straßenpflaster geworfen, getreten, geschlagen und gewürgt. Zeug_innen, die das Geschehen beobachten, rufen daraufhin die Polizei und einen Rettungswagen. Im Krankenhaus stellen die behandelnden Ärzte einen offenen Nasenbruch, ein Schädelhirntrauma, Würgemale am Hals sowie Prellungen und Hämatome am ganzen Körper fest. Da sich Demir S. in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet, leiten die Ärzte eine Notoperation ein. Er überlebt, hat aber mit schwerwiegende Folgen seiner Verletzungen zu leben: er  hat seinen Geruchssinn verloren und leidet unter einer unzureichenden Beweglichkeit eines Armes, infolgedessen er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Außerdem ist er  stark traumatisiert.

Weiterführende Informationen:
Die Streifenwagenbesatzung, die nach dem Vorfall benachrichtigt worden war, soll Zeug_innen vor Ort eingeschüchtert haben. Einer von ihnen wird wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamteˮ (§ 113 StGB) angezeigt.
Die Aussage der in den Vorfall involvierten Beamten widerspricht den Angaben Demir S‘. Sie behaupten, sie wären fortwährend von Demir S. beleidigt worden. Als man ihn zu einer Blutprobe mit auf das Revier nehmen wollte, wehrte er sich derart entschieden, dass man ihn habe fesseln müssen. Dabei wären alle gemeinsam gestürzt und es sei zu den schwerwiegenden Verletzungen gekommen.

Rassistische Bezüge:
unterstellte Herkunft

Strafrechtlicher Verlauf:
Im Oktober 2003 wird Demir S. freigesprochen vom Vorwurf des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamteˮ (§ 113 StGB) und der „Beleidigungˮ (§ 185 StGB) in Tateinheit mit „Körperverletzungˮ (§ 223 StGB) freigesprochen. Im Dezember 2002 wird einer der angeklagten Beamten wegen „Körperverletzung im Amtˮ (§ 340 StGB) zu einer siebenmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Dem Beamten wird die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für den Zeitraum von zwei Jahren aberkannt. In der Begründung des Gerichts heißt es, dass zwar nicht feststellbar wäre, inwiefern die angeklagten Beamten für die schwerwiegenden Verletzungen verantwortlich wären, aber dass es absolut unbegründet gewesen wäre, einen bereits Verletzten am Genick zu packen und zu treten.
Im Oktober 2003 zieht die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens (initiiert  durch den verurteilten Beamten und dessen Rechtsvertretung) alle vorherigen Prozesse zu diesem Vorfall zusammen. Die Beschwerde der Rechtsanwältin von Demir S. hinsichtlich dieses ungewöhnlichen Rechtsmittels, bleibt erfolglos. So wird gegen Demir S. sowohl als Angeklagter als auch als Kläger verhandelt. Das Gericht befindet, dass der Verlauf der Auseinandersetzung nicht mehr aufzuklären sei, da die Ermittlungen „unkoordiniertˮ (Aktion Courage: 20) durchgeführt wurden. So wird der Freispruch von Demir S.  bestätigt, aber auch der Beamte wird freigesprochen. Gegen den Freispruch des Beamten reicht Demir S. Berufung ein, die aber am 01.09.2004 zurückgewiesen wird.

zivilrechtlicher Verlauf:
Am 12. Februar 2003 reicht Demir S. eine Schadensersatzklage gegen das Land Berlin ein. Demir S. strebt eine Schadensersatzforderung in Form eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro an, von denen ihm am Ende 3500 Euro zugesprochen werden. Allerdings soll er 86 Prozent der Gerichtskosten des Landes Berlin tragen, was einer Summe von 1823,16 Euro entspricht. Das Land Berlin legt gegen die Entscheidung Berufung ein, zieht diese aber am 30.01.2009 zurück, nachdem das Kammergericht eine Zurückweisung der Berufung andeutet.

Insgesamt wartet Demir S. neun Jahre auf die Beendigung der rechtlichen Beurteilung seiner Gewalterfahrung mit der Berliner Polizei.

(vgl. Aktion Courage, 2003: 19f., amnesty international, 2010: 18, ua.)