PM Sven Adam vom 23.10.2015
Urteil des VG Stuttgart vom 22.10.2015
Der RA Sven Adam hat geeinsam mit seinem Mandanten, ein Mitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), einen weiteren „mittelbaren“ verwaltungsgerichtlichen Erfolg gegen Racial Profiling erzielt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 22.10.2015 in einem bereits seit 2013 anhängigen Verfahren § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz für europarechtswidrig erklärt und unserer Klage stattgegeben. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG regelt die verdachtsunabhängigen Kontrollen im 30-Kilometer-Bereich an der Grenze und war, weil angeblich verdachtsunabhängig, immer wieder eine vermeintliche Rechtsgrundlage für die Kontrollen aufgrund der Hautfarbe im Grenzbereich. §
23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG war/ist sozusagen die regelmäßig angewendete Rechtsgrundlage für Racial Profiling im Grenzbereich, während der § 22 Abs.
1a BPolG diejenige für den Inlandsbereich ist. Eine gute Sache, auch wenn die Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe in dem Verfahren dann nicht mehr entscheidungserheblich war.
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taz.de: Klage gegen Racial Profiling. Zu Unrecht kontrolliert.