10. April 2002 – Udako L. 

Vorfall:
Am Nachmittag des 10. April 2002 möchte Udako L. eine für sie zurückgelegte Bluse in einem Geschäft abholen. Den Besitzer des Geschäftes kennt sie gut und auch zu dessen Angestellten pflegt sie ein freundliches Verhältnis. An diesem Tag aber arbeitet eine Frau in dem Geschäft, die ihr nicht bekannt ist. Ungeachtet dessen erkundigt sie sich freundlich nach dem Befinden des Ladenbesitzers, wobei die Angestellte keine Reaktion zeigt. Aus völlig ungeklärtem Grund benachrichtigt sie die Polizei. Als mehrere Beamte kurze Zeit später das Geschäft betreten, kommt Udako L. ihnen freundlich entgegen, glaubt sie doch an ein Missverständnis, dass sie nun aufklären könnte. Die Beamten jedoch verlangen harsch nach ihren Personalpapieren. Da sie diese nicht bei sich trägt, bittet Udako L. die Polizeibeamten ihre Personaldaten mit Hilfe des Computers zu überprüfen. Diesen Vorschlag ignorieren die Beamten und fordern Udako L. stattdessen auf, sie zum Polizeiwagen zu begleiten. Hiergegen wehrt sie sich jedoch entschieden. Daraufhin wird sie durch eine Polizeibeamtin geschubst, getreten und mit Pfefferspray verletzt. Völlig benommen wird Udako L. aus dem Geschäft gezerrt. Im Polizeiwagen wird ihr eine unbekannte Substanz injiziert. Udako L. bittet die Beamten zu ihrer Wohnung zu fahren und dort ihren Ehemann zu befragen, der ihre Identität bestätigen kann. Der kann aber die Personalien seiner Frau nicht formal bestätigen, da sich die Papiere der Familie zur Bearbeitung eines Visumantrages im Auswärtigen Amt befinden. Daraufhin wird Udako L. im Beisein des zweijährigen Sohnes abermals geschlagen. Udako L. wird als „schwarze Hureˮ beschimpft und von den Beamten in ihrer Person völlig diskreditiert. Schließlich fährt man sie auf eine Polizeiwache und sperrt sie auf brutale Weise in eine Zelle. Udako L. ist kaum noch bei Bewusstsein: sie wurde mehrfach getreten und geschlagen und die Injektion beeinträchtigt ihre Besinnung. Sie muss zwei bis drei Stunden in der Zelle verharren, ohne dass ihr die zuvor angelegten Handschellen abgenommen werden. Auch die Toilette darf sie nicht benutzen. Gegen 21.00 Uhr wird ihr Ehemann telefonisch aufgefordert, Udako L. in der Polizeiwache abzuholen. Sie kann nicht mehr eigenständig laufen und muss durch ihren Mann gestützt werden. Sie trägt Schwellungen an Daumen, Gelenken und Armen durch  die lange Fesselung ihrer Hände davon, ihre Augen sind extrem gereizt  und sie leidet monatelang unter Kopfschmerzen.

Rassistische Bezüge:
Hautfarbe

Strafrechtlicher Verlauf:
Die Familie verzichtet auf rechtliche Schritte und verzieht kurze Zeit nach  dem Vorfall. Die Polizeibeamten stellen Anzeige gegen Udako L. wegen „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamteˮ (§ 113 StGB). Das Verfahren wird im Januar 2003 eingestellt.

(KOP)