12. November 2003 – Kadhi Q. 

Vorfall:
„Im November 2003 hatte der schwer an Diabetes erkrankte ghanaische Flüchtling nach mehr als sechsmonatiger Abschiebehaft einen Hungerstreik begonnen. Auf Anordnung des polizeiärztlichen Dienstes sollte [er, d.V.] in ein Krankenhaus gebracht werden. Mehrere Beamte (…) kamen in den Waschraum, wo sich der Betroffene gerade die Zähne putzte, schlugen ihm die Zahnbürste aus der Hand und ergriffen ihn brutal, ohne ihm zu sagen, was mit ihm passieren solle. Dabei wurde der Flüchtling von Beamten ins Gesicht geschlagen, zu Boden gebracht und gefesselt. Er wurde dann in einen Polizeiwagen verbracht, wo er bewusstlos wurde.ˮ

Weiterführende Informationen:
„Nach dem Polizeiübergriff stellte ein Beamter Strafanzeige gegen den Ghanaer mit der Behauptung, der Betroffene habe sich gegen eine Polizeimaßnahme gewehrt. Zudem wurde behauptet, der Geschädigte habe sich selbst verletzt. Er habe seinen Kopf an die Wand geschlagen, um die Beamten zu Unrecht zu belasten. Diese Behauptung wird (…) aufrecht erhalten, obwohl der Betroffene eine Verletzung an der Wange erlitt, die er sich nicht selbst beigefügt haben kann. Zudem hat er aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen gar keine Strafanzeige gestellt. Einige der beteiligten Polizeibeamten sind bereits im Zusammenhang mit Übergriffen gegen weitere Abschiebehäftlinge aufgefallen.ˮ

rassistische Bezüge:
unterstellte Herkunft

Strafrechtlicher Verlauf:
„Schließlich erstatteten vor dem Hintergrund polizeiinterner Streitigkeiten Kollegen Anzeige gegen die an der Misshandlung beteiligten Polizeibeamten. Die Staatsanwaltschaft erhob im September 2005 jedoch lediglich gegen einen der beteiligten Beamten, der von einem Kollegen namentlich benannt worden war (…), Anklage wegen Körperverletzung im Amt. In der ersten Hauptverhandlung im März 2006 widerrief der polizeiliche Belastungszeuge seine Aussage gegen den angeklagten Beamten, der daraufhin freigesprochen wurde. Nun strengte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung gegen den Belastungszeugen an. Anlässlich der darauf folgenden Hauptverhandlung schilderte der Beamte, wie er nach seinen ursprünglichen Aussagen von seinen Kollegen massiv gemobbt wurde. Er habe dem Druck nicht standhalten können. Dass nun der [wegen Körperverletzung im Amt angeklagte, d. V.] Polizeibeamte vor Gericht steht, liegt vor allem daran, dass der Geschädigte – der inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis besitzt – ihn und einen weiteren Beamten anlässlich der ersten Hauptverhandlung als seine Peiniger wiedererkannte.ˮ

Der am 01.02.2008 aufgenommene Prozess gegen den angeklagten Polizeibeamten wegen „Körperverletzung im Amtˮ (§ 340 StGB) wird wegen Befangenheit des Richters unterbrochen.  Dieser hatte den Khadi Q., der als Nebenkläger auftritt, als „Angeklagtenˮ angesprochen und nach Aussagen von Prozesszeugen wiederholt ausländerrechtlich relevante Fragen an ihn gerichtet, ohne sich hinreichend der eigentlich verhandelten Straftat zuzuwenden.

(zit. n. Presseerklärung der Nebenklagevertreterin vom 30.01.2008)