Vorfall:
Am Abend des 25. Januar 2001 befinden sich Donald M. und Jonathan S., beide US-amerikanische Staatsbürger, in einem Lokal in Berlin-Schöneberg. Sie sind alleine dort, lediglich die Lokalbesitzerin, mit der sie ein freundschaftliches Verhältnis pflegen, ist noch anwesend. Gegen 22.30 Uhr betreten mehrere Polizeibeamte energisch das Lokal und beginnen sofort mit einer Durchsuchung. Da sich der Einsatzleiter nicht zu erkennen gibt, bleibt der Grund der Maßnahme vorerst unklar. Während die Lokalbesitzerin einige der Beamten bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten begleitet, werden Donald M. und Jonathan S. von mehreren Beamten umringt. Die Situation ist sehr angespannt. Nachdem bereits mehrere Räume des Lokals durchsucht sind, gelingt es endlich den Grund des Einsatzes in Erfahrung zu bringen. Da das Lokal von der Polizei als „gefährlicher Ortˮ eingestuft wird, sind „Lokalbegehungenˮ dieser Art legitimiert3. Obwohl die Durchsuchung der Räumlichkeiten ohne Ergebnis abgeschlossen wird, soll Donald M. die Beamten zum Einsatzwagen begleiten. Da dieser sich aus Angst vor eventuellen Misshandlungen weigert, fordern die Beamten ihn auf, seine Kleidung zur Durchsuchung vor Ort abzulegen. Donald M. entkleidet sich vollständig. Trotz der entwürdigenden Situation (schließlich sind die Ladenbetreiberin und mindestens eine Polizeibeamtin zugegen; außerdem beobachten mehrere Zeugen die Situation von außerhalb des Lokals) bekommt Donald M. seine Kleidung erst nach über zehn Minuten wieder ausgehändigt. Durch die Situation sieht sich auch Jonathan S. veranlasst, seine Kleidung zur Durchsuchung abzulegen. Er erfährt ein ähnliches Procedere. Die Durchsuchung der Kleidung beider Männer bleibt ergebnislos. Erst jetzt erhalten sie ihre Personalpapiere zurück. Der Einsatz wird gegen 23.00 beendet und die Polizeibeamten verlassen das Lokal.
Weiterführende Informationen:
Die Polizeibeamten behaupten später, Donald M. und Jonathan S. hätten sich ihnen gegenüber unkooperativ und beleidigend verhalten. Die Aufforderung zur Entkleidung beider Männer wollen sie nicht gegeben haben. Donald M. informiert nach dem Vorfall die amerikanische Botschaft, woraufhin die Konsulin die Berliner Polizei zur gründlichen Untersuchung des Vorfalls auffordert. Der Ladenbetreiberin war es gelungen, während der Durchsuchung der Kleidungsstücke der beiden Männer Fotoaufnahmen zu machen. Diese können später als wichtiges Anschauungsmaterial verwendet werden.
Rassistische Bezüge:
unterstellte Herkunft, Hautfarbe
Strafrechtlicher Verlauf:
Die Polizeibeamten erstatten Anzeige wegen „Bedrohungˮ (§ 241 StGB) und „Beleidigungˮ (§ 185 StGB). Gegen Jonathan S. wird ein Strafbefehl in Höhe von 836 Euro, gegen Donald M. in Höhe von 1200 Euro wegen „Beleidigungˮ erlassen. Die Männer legen über einen Rechtsanwalt Einspruch ein, der aber zurückgewiesen wird. Donald M. und Jonathan S. erstatten Anzeige gegen die Beamten wegen „Nötigungˮ (§240 StGB) und „Beleidigungˮ (§185 StGB). Diese werden zwar durch die Staatsanwaltschaft zur Aussage geladen, versäumen aber mehrmals die Termine. Entgegen gängiger Praxis wird dieses Fehlverhalten nicht sanktioniert. Schließlich wird das Verfahren gegen die Polizeibeamten eingestellt.
(KOP)
