6. Juli 2001 – Diwani E.

Vorfall:
Am 6. Juli 2001 trifft sich Diwani E. mit Freunden in einem Café am Berliner Zoologischen Garten. Gemeinsam gehen sie später in eine nahe gelegene Diskothek, in der sie gegen 23.00 Uhr ankommen. Nach ungefähr zwei Stunden stürmen sieben schwer bewaffnete SEK-Polizeibeamte die Diskothek. Alle Gäste werden aufgefordert, sich nicht zu bewegen. Zwei der Beamten wenden sich Diwani E. zu und beginnen, ihn ohne jeglichen Anlass mit ihren Schlagstöcken zu attackieren. Blut rinnt über seinen Kopf und er hat eine tiefe Wunde über dem rechten Auge. Er stürzt zu Boden. Die Beamten hören nicht auf ihn zu schlagen und zu treten. Die Misshandlung dauert über 15 Minuten an. Diwani E. hat Todesangst. Irgendwann zerren die Beamten ihn hoch, drehen seine Arme auf den Rücken und bringen ihn vor die Tür. Dort empfängt sie ein diensthöherer Beamter. Als dieser realisiert, wie schwer Diwani E. verletzt ist, beginnt er, dessen Wunden mit einem Taschentuch zu reinigen und verständigt umgehend einen Krankenwagen. Als dieser kurze Zeit später eintrifft, weist er einen französisch sprechenden Beamten an, Diwani E. in das Krankenhaus zu begleiten. Als sie dort eintreffen, verweigert er allerdings zunächst die Behandlung. Er stellt fortwährend die eine Frage: Warum haben die Polizeibeamten ihn misshandelt? Der begleitende Beamte erklärt ihm, dass sie in der Diskothek Straftäter vermutet hatten. Nach einer langen Diskussion mit den Ärzten willigt er schließlich in die Behandlung ein. Es wird ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert. Eine Kopf- und Augenbrauenplatzwunde sowie mehrere Prellungen müssen behandelt werden. Die Ärzte stellen einen medizinischen Befund aus, den der Beamte unterschreibt. Am nächsten Morgen entlässt sich Diwani E. selbst aus der Klinik. Er möchte so schnell wie möglich eine Rechtsvertretung finden, um gegen die involvierten Beamten gerichtlich vorzugehen.

Weiterführende Informationen:
Diwani E. begibt sich zwei Jahre nach dem Vorfall wegen seines krisenhaften psychischen Zustandes in psychotherapeutische Behandlung.

Rassistische Bezüge:
unterstellte Herkunft, Hautfarbe

Strafrechtlicher Verlauf:
Die Rechtsanwältin, die Diwani E. vertritt, stellt einige Tage nach dem Vorfall Anzeige gegen die involvierten Beamten wegen „gefährlicher Körperverletzungˮ (§ 224 StGB). Erst Monate später reagiert die Staatsanwaltschaft, indem sie der Rechtsanwältin in einem Schreiben mitteilt, dass am besagten Abend kein Polizeieinsatz in der Diskothek stattgefunden hätte. Glücklicherweise kann Diwani E. nachweisen, dass der Polizeibeamte ihn in das Krankenhaus begleitet hat, da das Aufnahmeformular von ihm unterschrieben worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist gezwungen, den Fall weiter zu untersuchen. Elf Monate nach dem Vorfall wird eine Gegenüberstellung mit den beschuldigten Polizeibeamten initiiert. Diwani E. identifiziert die Beamten zu 90 Prozent. Nach einem Monat teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die besagten Beamten nicht am Einsatz des 6. Juli teilgenommen hätten. Außerdem wäre er nicht misshandelt worden, sondern wäre bereits verletzt vorgefunden und sogar hilfsbereit aufgerichtet worden. Mit diesen Behauptungen schließt die Staatsanwaltschaft den Fall ab und stellt das Verfahren gegen die Beamten ein.

(vgl. The African Courier in der Ausgabe vom Februar/ März 2004)